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Als Grundstückseigentümer wünscht man sich vor dem Haus eine ordentliche Straße, einen Bürgersteig, vielleicht noch Begrünung oder sogar eine wesentliche Verkehrsberuhigung durch ansprechende Pflasterung. Ebenfalls wünschenswert ist die perfekte Erschließung des Grundstücks mit Wasser- und Abwasseranschluss. Wenn diese Wünsche in Erfüllung gehen, kommt schließlich die Frage auf, wer das bezahlt.
Da alle die vorgenannten Maßnahmen durch Erschließungsträger, im Regelfall durch die öffentliche Hand Gemeinde und/oder Versorger wie SWAZ, vorgenommen werden, muss der Grundstückseigentümer damit rechnen, zur Kasse gebeten zu werden. Dies geschieht immer über Beitragsbescheide, mit deren Hilfe ein mehr oder weniger großer Anteil der Kosten umgelegt wird. Je nach dem, wie das Grundstück genutzt werden kann, können Beitragsforderungen über 10.000 € oder mehr erhoben werden, die eher selten von dem Grundstückseigentümer „mal so“ beglichen werden können.
Bereits mit Zustellung des Bescheides ist Handeln des Empfängers nötig, denn der Beitragsbescheid ist auch dann vollziehbar, wenn Widerspruch und im Anschluss daran Klage erhoben wird. Deshalb sollte zügig anwaltlicher Rat eingeholt werden zumindest zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.
Die endgültige Zahlungspflicht hängt davon ab, dass der Bescheid bestandskräftig wird. Mit Widerspruch und Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht kann der Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden. Über die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides kann trefflich gestritten werden. Sei es, dass gar keine Erschließungsmaßnahme vorliegt (unwesentliche Verbesserung der Anlage oder gar Reparatur), sei es, dass die örtlichen Satzungen für die Beitragserhebung nichtig sind (Formfehler, Abwägungsfehler u.s.w.) oder gar, dass der Gesamtaufwand falsch berechnet wurde. Aus den bisherigen Erfahrungen scheitern die Bescheide im Regelfall... Read More
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Georgenstraße 36
03130 Spremberg