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Beitragsprobleme, die ins Geld gehen

4. Juni 2015

Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.

Je nach dem, in welcher Phase des Bauge-schehens diese Fehler bemerkt werden, kann und muss durch das Bauunternehmen korrigierend eingegriffen werden. Üblicherweise sollten Zwischenabnahmen erfolgen, die zur Sicherheit des Bauunternehmens dokumentieren, dass die bisherigen Arbeiten vertrags-gerecht sind. Die Wichtigkeit der Zwischenabnahmen wird oft unterschätzt, denn bei Weiterverarbeitung auf den erreichten Bautenstand aufbauend werden die bisherigen Fehler meist verdeckt und nur unter großen Problemen nachzuweisen sein. Spannend wird es zudem, wenn kein Generalunternehmervertrag abgeschlossen sondern jedes Gewerk einzeln vergeben wurde. Dann kann der Bauherr zum Spielball der einzelnen Unternehmen werden. Ihm wird dann gesagt, dass der Schaden nicht von dem eigenen Gewerk herrührt sondern von anderen Arbeiten oder gar durch Verschulden des Bauherrn. Dieser kommt dann zwangsläufig nur mit Mühe zu der angestrebten Mängelbeseitigung.

Generell gilt, der Werklohn ist fällig, wenn das Werk mangelfrei abgenommen ist. Können auch kleine Mängel die Abnahme hindern? Nein, dafür gibt es aber die Berechtigung, die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung einzubehalten. Wenn sich hingegen erst nach Abnahme bisher verdeckte... Read More

4. Juni 2015
Es kommt gerade in unserer Gegend nicht selten vor, dass sich ein Eigentümer entschließt, sein altes Gebäude radikal umzumodeln. Dies betrifft sowohl Wohn- und Geschäftshäuser als auch Nebengebäude. Und wenn dann der Eigentümer möglicherweise noch mit seinen hilfswilligen Nachbarn so richtig losgelegt hat, wird er aufgesucht von einem Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde, der noch freundlich fragt, was mit diesem Bauwerk passieren solle. Dies beantwortet unser Eigentümer voller Bauherrenstolz wahrheitsgemäß. Der Behördenmitarbeiter fotografiert das Bauwerk und schaut sich interessiert den Baufortschritt an. Aber nach einer Woche –wenn es denn so lange dauert- erhält unser Bauherr eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: Über das Bauvorhaben wird ein Baustopp verhängt, zudem wird der Abriss des Gebäudes verfügt. Was ist passiert?
4. Juni 2015
Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.
4. Juni 2015
Als Grundstückseigentümer wünscht man sich vor dem Haus eine ordentliche Straße, einen Bürgersteig, vielleicht noch Begrünung oder sogar eine wesentliche Verkehrsberuhigung durch ansprechende Pflasterung. Ebenfalls wünschenswert ist die perfekte Erschließung des Grundstücks mit Wasser- und Abwasseranschluss. Wenn diese Wünsche in Erfüllung gehen, kommt schließlich die Frage auf, wer das bezahlt.
4. Juni 2015
Es ist in meiner eigenen Praxis schon vorgekommen, dass für die Errichtung eines gewerblichen Gebäudes ein mündlicher Bauvertrag abgeschlossen wurde. Die Folgen zeigten sich sehr schnell, als die vereinbarte Bausumme von 500.000 DM mit Schwung überschritten wurde. Der Bauherr bekam dadurch bislang ungeahnte Probleme. Solche Fehler passieren heute nicht mehr, so meine Hoffnung. Dennoch ist es für beide Vertragsparteien wichtig, sich über die eigenen Interessen im Klaren zu sein. Diese sollten Gegenstand des Vertrages sein.
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