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Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.
Je nach dem, in welcher Phase des Bauge-schehens diese Fehler bemerkt werden, kann und muss durch das Bauunternehmen korrigierend eingegriffen werden. Üblicherweise sollten Zwischenabnahmen erfolgen, die zur Sicherheit des Bauunternehmens dokumentieren, dass die bisherigen Arbeiten vertrags-gerecht sind. Die Wichtigkeit der Zwischenabnahmen wird oft unterschätzt, denn bei Weiterverarbeitung auf den erreichten Bautenstand aufbauend werden die bisherigen Fehler meist verdeckt und nur unter großen Problemen nachzuweisen sein. Spannend wird es zudem, wenn kein Generalunternehmervertrag abgeschlossen sondern jedes Gewerk einzeln vergeben wurde. Dann kann der Bauherr zum Spielball der einzelnen Unternehmen werden. Ihm wird dann gesagt, dass der Schaden nicht von dem eigenen Gewerk herrührt sondern von anderen Arbeiten oder gar durch Verschulden des Bauherrn. Dieser kommt dann zwangsläufig nur mit Mühe zu der angestrebten Mängelbeseitigung.
Generell gilt, der Werklohn ist fällig, wenn das Werk mangelfrei abgenommen ist. Können auch kleine Mängel die Abnahme hindern? Nein, dafür gibt es aber die Berechtigung, die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung einzubehalten. Wenn sich hingegen erst nach Abnahme bisher verdeckte... Read More
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Georgenstraße 36
03130 Spremberg