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Was tun mit dem alten Haus?

4. Juni 2015

Es kommt gerade in unserer Gegend nicht selten vor, dass sich ein Eigentümer entschließt, sein altes Gebäude radikal umzumodeln. Dies betrifft sowohl Wohn- und Geschäftshäuser als auch Nebengebäude. Und wenn dann der Eigentümer möglicherweise noch mit seinen hilfswilligen Nachbarn so richtig losgelegt hat, wird er aufgesucht von einem Mitarbeiter der Bauordnungsbehörde, der noch freundlich fragt, was mit diesem Bauwerk passieren solle. Dies beantwortet unser Eigentümer voller Bauherrenstolz wahrheitsgemäß. Der Behördenmitarbeiter fotografiert das Bauwerk und schaut sich interessiert den Baufortschritt an. Aber nach einer Woche –wenn es denn so lange dauert- erhält unser Bauherr eine Ordnungsverfügung mit folgendem Inhalt: Über das Bauvorhaben wird ein Baustopp verhängt, zudem wird der Abriss des Gebäudes verfügt. Was ist passiert?

Unser Bauherr hat keine Baugenehmigung vorher eingeholt, obwohl das Vorhaben genehmigungspflichtig ist. Dies ist es immer dann, wenn wesentlich in die Bausubstanz eingegriffen wird, etwa weil tragende Wände geändert werden, Der Rauminhalt geändert oder die Nutzung geändert werden soll etwa von einem Wohn- zu einem Gewerbegebäude. Sofortige Konsultationen eines Architekten führen zum Erstaunen unseres Bauherrn aber nicht zu einer Beruhigung der Lage, denn dieser erklärt lapidar, da könne man auch mit einem nachträglich gestellten Bauantrag nichts erreichen, weil dieses Vorhaben nicht zulässig zu machen ist, weil nach dem aktuellen Baurecht das Bauwerk etwa an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig ist. Der schon verzweifelte Bauherr will daraufhin alle bisherigen Bauarbeiten rückgängig machen. Aber auch dies hilft ihm nicht. Er hat übersehen, dass für das alte Gebäude der sogenannte Bestandsschutz wirkte. Dies heißt, dass ein ursprünglich genehmigtes Bauwerk bestehen bleiben kann, auch wenn nach aktuellem Recht dafür keine Baugenehmigung mehr zu... Read More

4. Juni 2015
Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.
4. Juni 2015
Als Grundstückseigentümer wünscht man sich vor dem Haus eine ordentliche Straße, einen Bürgersteig, vielleicht noch Begrünung oder sogar eine wesentliche Verkehrsberuhigung durch ansprechende Pflasterung. Ebenfalls wünschenswert ist die perfekte Erschließung des Grundstücks mit Wasser- und Abwasseranschluss. Wenn diese Wünsche in Erfüllung gehen, kommt schließlich die Frage auf, wer das bezahlt.
4. Juni 2015
Es ist in meiner eigenen Praxis schon vorgekommen, dass für die Errichtung eines gewerblichen Gebäudes ein mündlicher Bauvertrag abgeschlossen wurde. Die Folgen zeigten sich sehr schnell, als die vereinbarte Bausumme von 500.000 DM mit Schwung überschritten wurde. Der Bauherr bekam dadurch bislang ungeahnte Probleme. Solche Fehler passieren heute nicht mehr, so meine Hoffnung. Dennoch ist es für beide Vertragsparteien wichtig, sich über die eigenen Interessen im Klaren zu sein. Diese sollten Gegenstand des Vertrages sein.
4. Juni 2015
Wer jemals gebaut hat, wird das Problem kennen: So wie die fertige Leistung sein sollte, ist sie nicht. Ein Mangel liegt regelmäßig vor bei einer Abweichung des Soll- vom Ist-Zustand. Begrifflich setzt dies zunächst voraus, dass vertraglich klar ist, was in welcher Qualität gebaut werden soll. Normalerweise wird zur Bauüberwachung ein Architekt beauftragt, der während des Baugeschehens die Arbeiten begleitet und entstehende Fehler (mit) verhindern hilft. Fehler passieren dennoch, sei es bei falscher (unzureichenden) Abdichtung des Mauerwerks gegen aufsteigende Nässe, unebenem Estrich, Verlegefehlern bei Fliesen, Putzunebenheiten oder gar undichtem Dach.
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